Aufbewahrung von Waffen: Bundesgericht billigt allgemeine Kontrolle
In einem einschneidenden Urteil erlaubt das Bundesgericht die generelle Kontrolle der Aufbewahrung von Waffen und Waffenzubehör eines Bewilligungsinhabers.
JOEL HAEFELI
Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a WG sind die kantonalen Vollzugsorgane befugt, in Anwesenheit der Person, die über eine Bewilligung nach dem Waffengesetz verfügt, oder ihrer Stellvertretung, die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen zu kontrollieren, die mit der Bewilligung verknüpft sind. Demnach setzt eine solche Kontrolle (bislang) voraus, dass
- sie durch das kantonale Vollzugsorgan durchgeführt wird,
- die betroffene Person über eine waffengesetzliche Bewilligung verfügt,
- die betroffene Person oder ihre Stellvertretung anwesend ist und
- die Bewilligung der betroffenen Person mit einer Auflage oder einer Bedingung verknüpft wurde.
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